Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Stadt Nossen als zuständige Behörde schriftlich bestätigt, dass der Aufstellort den Grundlagen der Durchführungsbestimmungen entspricht. Dazu ist ein schriftlicher Antrag beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Nossen zu stellen.
Zuständige Stelle
Sprechzeiten Ordnungsamt
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr | und | 13:30 - 17:30 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 11:00 Uhr | und | 13:30 - 15:30 Uhr |
Erforderliche Unterlagen
1. Antrag auf Bestätigung der Geeignetheit nach § 33c Abs. 3 GewO
- Formular wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen
2. Persönliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung
- Allgemeine bundesweit gültige Aufstellerlaubnis
- Personaldokument
3. Weitere Unterlagen
- Gewerbeanmeldung des Gewerbetreibenden in dessen Gewerberäumen aufgestellt werden soll
- Lageplan in dem der beabsichtigte Standort der Geldspielgeräte eingezeichnet ist
- Baugenehmigung mit der Nutzungsart Gaststätte, Hotel, Spielhalle oder Wettannahmestelle (konzessionierter Buchmacher)
Hinweis: Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, wird für die beantragte Amtshandlung eine Gebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus § 10 Abs. 2 SächsVwKG und kann bis zur Hälfte der für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Verwaltungsgebühr betragen.
Antragsprüfung
Die Prüfung des Antrages auf Erteilung der Geeignetheitsbestätigung erfolgt nach dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Vor Erteilung der Bestätigung ist zudem eine Besichtigung des Aufstellungsortes erforderlich.
Kosten/Gebühren
Rahmengebühr zwischen 5,00 und 25.000,00 EUR
Rechtsgrundlagen
Kostenerhebung
Formulare
Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie im Ordnungsamt der Stadtverwaltung Nossen oder online.
Antrag auf Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes gemäß § 33c Abs. 3 GewO