Polizeiverordnung der Stadt Nossen

Auf der Grundlage des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) und der erlassenen Polizeiverordnung der Stadt Nossen können Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet werden. Bei der Polizeiverordnung handelt es sich um eine polizeiliche Ge- und Verbotsvorschrift, die das gemeinschaftliche Miteinander regelt.

Die Polizeiverordnung beinhaltet unter anderem

  • die Tierhaltung (§ 4);
  • den Schutz der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 6);
  • die Einhaltung der Ruhezeiten werktags und an Sonn- und Feiertagen von 20.00 bis 8.00 Uhr für die Benutzung von Sport- und Spielstätten (§ 9);
  • die Einhaltung der Ruhezeiten werktags von 20.00 bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen für Haus- und Gartenarbeiten und die Benutzung von Wertstoffcontainern und öffentlichen Abfallbehältnissen (§§ 10, 13);
  • das Abbrennen von offenen Feuern (§ 15);
  • den Schutz der Grün -und Erholungsanlagen (§16);
  • das Anbringen von Hausnummern (§ 17).

Die Polizeiverordnung legt in all den Bereichen Ge- und Verbote fest, die nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind und zudem nicht mit höherrangigem Recht in Widerspruch stehen. Handelt es sich bei Verstößen um rechtswidrige oder vorwerfbare Handlungen, so ist eine Ahndung dieser mit einer Geldbuße möglich. Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und § 17 Abs. 1 und 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 € geahndet werden.