Plakatierung
Allgemeine Informationen
Für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG).
Allgemeine Hinweise:
- Veranstalter muss auf dem Plakat vermerkt sein (Name, Erreichbarkeit)
- Anzahl der Plakate kann pro Veranstaltung beschränkt werden
- Dauer der Plakatierung in der Regel 14 Tage
- Entfernung der Plakate spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung
- Größe der Plakate: Format bis A1
- Angabe im Antrag, ob "einfache oder doppelseitige" Anbringung
Unzulässig ist das Anbringen von Plakaten insbesondere:
- in und an Buswartehallen
- an Verkehrszeichenanlagen
- im Bereich von 10 m vor und hinter Kreuzungen bzw. Einmündungen
- an Umfriedungen öffentlicher Anlagen
- an Bäumen
Wenn die Plakate entgegen den Bestimmungen angebracht sind, werden sie auf Kosten des Veranstalters entfernt und nach einer Aufbewahrungsdauer von einer Woche ab Veranstaltungsende entsorgt.
Bei wiederholten Verstößen gegen die Plakatierungserlaubnis wird dem Veranstalter keine weitere Erlaubnis mehr erteilt.
Impressumspflicht - auch auf Plakaten
Gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) müssen auf allen Druckwerken (auch Plakate und Wahlwerbung), die im Geltungsbereich des SächsPresseG erscheinen, deutlich sichtbar Name oder Firma sowie Anschrift des Veranstalters und des Druckers/Verlegers genannt sein. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 13 SächsPresseG).
Zuständige Stelle
Sprechzeiten Ordnungsamt
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr | und | 13:30 - 17:30 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 11:00 Uhr | und | 13:30 - 15:30 Uhr |
Kosten/Gebühren
5,00 EUR / Plakat
Rechtsgrundlagen
Formulare
Formloser Antrag auf Sondernutzung im gewerblichen Bereich