Abbrennen von offenen Feuer (Lagerfeuer)

Allgemeine Informationen

Nach § 15 der Polizeiverordnung der Stadt Nossen ist das Abbrennen von offenen Feuern wie folgt geregelt:

(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.

(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundes - Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen, werden von dieser Regelung nicht berührt.

Antragstellung

Der Antrag für das Abbrennen eines offenen Feuers ist spätestens 14 Tage vor dem Durchführungszeitpunkt schriftlich einzureichen.

Anträge für Lagerfeuer müssen folgende Angaben enthalten:

  • Antragsteller (Name, Anschrift, Telefonnummer)
  • Verantwortlicher
  • Anlass für das Lagerfeuer
  • Ort des Feuers
  • Zeitraum des Abbrennens (Datum, Uhrzeit)
  • Einholung einer Genehmigung des Grundstückeigentümers.

Auflagen

Wird ein Lagerfeuer genehmigt, sind insbesondere folgende Auflagen zu beachten:

  • Es ist nur unbehandeltes, trockenes Holz als Brennmaterial gestattet.
  • Zum Schutz der Kleintiere ist das Holz für das Abbrennen der Gartenabfälle am Tag des Abbrennens neu- bzw. umzustapeln.
  • Witterungsbedingungen, wie z.B. starker Wind und Waldbrandstufe (Verbot ab Waldbrandstufe 4 - hohe Gefahr), sind zu beachten.
  • Es ist sicherzustellen, dass Dritte nicht unzumutbar durch Rauch und Qualm belästigt werden.
  • Es sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
  • 1,5 km von Flugplätzen
  • 200 m von Autobahnen
  • 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

Hinweis: Die aktuelle und die prognostische Waldbrandgefährdung können täglich unter www.sachsenforst.de abgerufen werden.

Zuständige Stelle

Ordnungsamt / SG Ordnung und Sicherheit

Frau Feldmann-Kohs

Tel.: 035242-434 -433

ordnungsamt@nossen.de

Sprechzeiten Ordnungsamt

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr

Kosten / Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR erhoben.

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