Gewerbeummeldung

Allgemeine Informationen

Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn Sie

- den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Stadt verlegen,

- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder

- den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren).

Zuständige Stelle

Stadtverwaltung Nossen

Bürgerbüro

Markt 31

01683 Nossen

Öffnungszeiten Bürgerbüro

Montag 09:00 - 11:00 Uhr    
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr  

Bürgerbüro

Frau Steinert

Tel.: 035242-434-17

buergerbuero@nossen.de

Bürgerbüro

Frau Klemm

Tel.: 035242-434-18

buergerbuero@nossen.de

Bürgerbüro

Frau Kleeberg

Tel.: 035242-434-19

buergerbuero@nossen.de

Frist / Dauer

Die Ummeldung des Gewerbes ist unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Ummeldung veranlassen?

- bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst

- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter

- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Hinweis: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde/Stadt abmelden und es in der neuen Gemeinde/Stadt wieder anmelden.

Benötigte Dokumente

- Ausweisdokument

- Gesellschaftervertrag bei juristischen Personen und Personengesellschaften in Gründung

- Handwerkskarte

- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personengesellschaften

- Aufenthaltstitel bei Ausländern die nicht der EU angehören

Kosten/Gebühren

Rahmengebühr zwischen 22,00 und 112,00 EUR

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Formulare

Ein entsprechendes Formular erhalten Sie im Ordnungsamt/Bürgerbüro der Stadtverwaltung Nossen oder online.

GewA 2

Beiblatt zu GewA 2