Beglaubigungen von Dokumenten / Unterschriften
Allgemeine Informationen
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift (Kopien werden vom Bürgerbüro selbst gefertigt) mit dem Original übereinstimmt. Der Inhalt selbst wird damit nicht bestätigt.
Ferner werden nicht beglaubigt:
- Personenstandsurkunden (Standesamt zuständig)
- Auszüge aus fortgeschriebenen Registern oder Dokumente für Bankgeschäfte
- Dokumente, bei denen der Inhalt des Dokumentes der öffentlichen Beurkundung (§ 129 BGB) bedarf
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift legitimiert sich der Einwohner durch Personalausweis oder Reisepass und vollzieht vor dem Bediensteten die eigenständige Unterschrift. Anschließend wird die eigenhändige Unterschrift durch Siegelabdruck und Unterschrift des Bediensteten beglaubigt.
Die amtliche Beglaubigung durch das Bürgerbüro ist eine Ermessensentscheidung.
Bei Unklarheiten kann immer an einen Notar verwiesen werden.
Zuständige Stelle
Stadtverwaltung Nossen
Bürgerbüro
Markt 31
01683 Nossen
Öffnungszeiten Bürgerbüro
Montag | 09.00 - 11.00 Uhr nur mit Terminvergabe |
Dienstag | 09.00 - 12.00 Uhr nur mit Terminvergabe |
13.30 - 17.30 Uhr nur mit Terminvergabe
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Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 09.00 - 11.00 Uhr nur mit Terminvergabe |
13.30 - 15.30 Uhr nur mit Terminvergabe
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Freitag | 09.00 - 12.00 Uhr nur mit Terminvergabe |
Bürgerbüro
Frau Klemm
Tel.: 035242-434-18
buergerbuero@nossen.de
Bürgerbüro
Frau Greschner
Tel.: 035242-434-19
buergerbuero@nossen.de
Erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Personaldokument (Personalausweis, Reisepass)
- Originale des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
- bei Originalen in Fremdsprachen – Übersetzungen von staatlich anerkanntem Übersetzer
Kosten / Gebühren
- 5,00 EUR je Beglaubigung inkl. Kopie und für jede weitere gleichlautende Kopie 2,50 EUR
- 5,00 EUR je Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens und für jede weitere gleichlautende Kopie 2,50 EUR
Bearbeitungsdauer
Die Ausstellung erfolgt in der Regel sofort.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Dokumenten
- § 29 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Beglaubigung von Dokumenten
- §1 Beglaubigungsverordnung (BeglV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Allgemeine Amtshandlungen