Planfeststellung für das Bauvorhaben „S 85 Ausbau südlich Lommatzsch, 3. BA, 1. Abschnitt“

Planfeststellung für das Bauvorhaben „S 85 Ausbau südlich Lommatzsch, 3. BA, 1. Abschnitt“

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen, hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Anlage 1 Nummer 2 c) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Lommatzsch, Zöthain, Mertitz, Piskowitz und Prositz beansprucht.

Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

Nr. der Unterlage

Bezeichnung der Unterlage

1

 

Erläuterungsbericht

UVP-Bericht

2

Übersichtskarte

3

Übersichtslageplan

5

Lagepläne

6

Höhenpläne

7

Lageplan Immissionsschutzmaßnahmen

9

9.1

9.2

9.3

9.4

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Maßnahmenübersichtsplan

Maßnahmenpläne

Maßnahmenblätter

Tabellarische Gegenüberstellung Eingriff und Kompensation

10

10.1

10.2

Grunderwerb

Grunderwerbspläne

Grunderwerbsverzeichnis/Pächterverzeichnis

11

Regelungsverzeichnis

14

14.1

14.2

Straßenquerschnitt

Ermittlung Belastungsklasse

Regelquerschnitte

16

16.1

16.2

Sonstige Pläne

Umleitungskonzept

Grundstückszufahrten

17

17.1

Immissionsschutztechnische Untersuchungen

Erläuterungen und Berechnungsergebnisse

18

18.0

18.1

 

18.2

 

 

18.3

18.4

18.5

Wassertechnische Untersuchungen

Erläuterungsbericht

Lageplan Wassermengen Bestand

Ermittlung Wassermengen Bestand

Lageplan Wassermengen Planung

Ermittlung Wassermengen Planung

Beurteilung Regenwasserbehandlung

Nachweis Flächenversickerung

Nachweis Muldendimensionierung

Anträge auf wasserrechtliche Zulassung

19

19.1

19.1/1

19.1/2

19.2

 

19.3

 

 

19.4

 

19.5

Umweltfachliche Untersuchungen

Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Erläuterungsbericht

Übersichtskarte Bestand

Karte Bestand und Konflikte

Artenschutzbeitrag

Artenschutzplan

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Übersichtskarte

Lebensraum und Arten

SPA-Verträglichkeitsprüfung

Übersichtskarte

Vorprüfung des Einzelfalls A 4.2

20

20.1

20.2

20.3

Geotechnische Untersuchungen

Baugrundgutachten

Erosionsschutzgutachten

Versickerungsgutachten

21

 

 

Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Anlage 3.1.1 – 3.1.5 und 3.2.1 – 3.2.5

Pläne

22

Verkehrsuntersuchung

Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachungen, Rubrik - Infrastruktur veröffentlicht (§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie [PlanSiG]).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden  Planunterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal https://www.uvp-verbund.de zugänglich.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) liegt zudem in der Zeit

vom 5. Mai 2021 bis 4. Juni 2021

in der Stadtverwaltung Nossen, Markt 31, 01683 Nossen

während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Da der öffentliche Besucherverkehr in der Stadtverwaltung Nossen aufgrund der aktuellen Lage durch das Coronavirus eingeschränkt ist, bitten wir Sie

  • bei der Stadtverwaltung Nossen unter der Telefonnumer 035242/43421

einen Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen zu vereinbaren.

Beim Betreten der Verwaltungsgebäude ist zwingend eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ zu tragen.

  1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum Juli 2021, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz (Postfachanschrift), bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der oben genannten Stadtverwaltung Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte Signatur), sind grundsätzlich unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen im Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen [SächsVwVfZG] und § 7 Absatz 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [UmwRG]). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich auf das Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
  2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
  5. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
    • dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
    • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
    • dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde und
    • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
  6. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen ist eine „Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind“ (§ 2b Satz 1 Nr. 9 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO). Die Einsichtnahme stellt daher einen triftigen Grund zum Verlassen der Unterkunft dar.

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.

Nossen, den 06.04.2021

Bartusch
Bürgermeister Stadt Nossen
im Auftrag der Landesdirektion Sachsen

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