Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Bauvorhaben „S 85 Ausbau südlich Lommatzsch; Bauabschnitt 3.2“

Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Bauvorhaben „S 85 Ausbau südlich Lommatzsch; Bauabschnitt 3.2“ VNK 4845 034 Stat. 0,540 – NNK 4845 050 Stat. 2,100

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 22. Juli 2020, Gz.: DD32-0522/476/15, ist der Plan für das Bauvorhaben “S 85 Ausbau südlich Lommatzsch; Bauabschnitt 3.2“ gemäß § 39 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, festgestellt worden.

II.

Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.

Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit

vom 31. August 2020 bis 14. September 2020
(jeweils einschließlich)

bei der Stadtverwaltung Lommatzsch, Am Markt 1, 01623 Lommatzsch und

bei der Stadtverwaltung Nossen, Markt 31, 01683 Nossen

während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich angefordert werden.

Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über die Internet-Seite http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachungen unter der Rubrik Infrastruktur eingesehen werden. Diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss werden außerdem im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

III.

Gegenstand des Vorhabens

Bei dem hier planfestgestellten, rund 1,25 km langen Bauabschnitt, handelt es sich um einen in Lage und Höhe grundhaften Ausbau der Trasse. Die Baustrecke verläuft in südlicher Richtung durch die Ortslage von Mertitz und schließt nach weiteren 490 m südlich der Ortslage, an den bereits realisierten 1.Bauabschnitt der Gesamtbaumaßnahme S 85 an. Dabei vermeidet ein weitestgehend am Bestand der bereits bestehenden Trasse der S 85 orientierter Ausbau unnötige Eingriffe in das Eigentum bzw. die Landwirtschaft sowie in die Umwelt.

Die Staatsstraße dient vor allem dem regionalen Verkehr zwischen den Siedlungszentren in den Räumen Lommatzsch und Nossen.

Mit dem Ausbau erhält die Strecke eine einheitliche Fahrbahnbreite von 6,50 m, eine ausgewogene Lagetrassierung sowie 2,0 m breite Gehwege in den Ortslagen. Der Ausbau ermöglicht insbesondere den sicheren Begegnungsfall für größere Fahrzeuge. Weiter erhöhen optimierte Sichtverhältnisse die Verkehrssicherheit. Zwischen Bauanfang und der Einmündung nach Zöthain verläuft künftig ein 2,50 m breiter Radweg aus Richtung Lommatzsch kommend östlich neben der S 85. Der Ausbau gewährleistet damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und entspricht so der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Trasse zwischen der Stadt Lommatzsch und der BAB A 14, Anschlussstelle Nossen – Ost.

Umfangreiche landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen gewährleisten eine vollständige Kompensation der Eingriffe in die Umwelt.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Verwaltungsgericht Dresden

Fachgerichtszentrum

Hans-Oster-Straße 4

01099 Dresden

erhoben werden.

Für diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht zugestellt wurde, gilt als Zeitpunkt der Zustellung der letzte Tag der Auslegungsfrist dieses Beschlusses.

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Sie kann auch elektronisch erhoben werden nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann beim oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.

Dresden, den 5. August 2020

gez. Andrea Staude

Vizepräsidentin

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