01/2026 Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt

01/2026 Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt

Aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, und des Stadtratsbeschlusses vom 16.01.2025 zum Nachtrag der Haushaltssatzung 2025 der Stadt Nossen für das Haushaltsjahr 2026 macht die Stadt Nossen folgendes bekannt:

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Damit kann für das Jahr 2026 auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet werden.

Hebesätze

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 317 v. H.

Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke 320 v. H.

Die Grundsteuer für das Jahr 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Beträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung gemäß § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2026 fällig.

Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Grundsteuern entsprechend den Fälligkeiten abgebucht.

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten wird auf der Grundlage des vom zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuerbescheid erteilt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Nossen, Markt 31, 01683 Nossen einzulegen

Nossen, den 08.01.2026

Christian Bartusch
Bürgermeister

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