Wichtige Änderungen bei Übermittlungssperren
Seit dem 01. Januar 2026 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, die die Übermittlungssperre an die Bundeswehr (Wehrverwaltungssperre) aufhebt. Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG entfällt ersatzlos. Zudem werden bisher getätigte Widersprüche durch die Meldebehörde gelöscht.
Die übermittelten Daten dienen der Durchführung von Informationsmaßnahmen der Bundeswehr über freiwillige Wehrdienstmöglichkeiten.
Das bedeutet, dass die Meldebehörde Vor- und Familiennamen sowie Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an die Bundeswehr weitergibt, die im Folgejahr volljährig werden.
Was ändert sich?
- Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht.
- Das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) entfällt. Infolgedessen entfällt der Bedarf für die Übermittlungssperren "Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)".
- Im Melderegister bestehende Übermittlungssperren werden gelöscht.
Weitere Information zum Beschluss finden Sie hier: Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG)